Zahlung und Mahnung

Zahlungsziel auf der Rechnung: Fälligkeit, Verzug und drei fertige Formulierungen

Ohne Zahlungsziel ist eine Rechnung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). In Verzug gerät der Kunde aber in der Regel erst durch eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) – ein Verbraucher nur, wenn die Rechnung darauf hinweist. Am klarsten ist ein Zahlungsziel mit Datum: „zahlbar bis zum 19.10.2026“.

6 Min. Lesezeit Stand 03.10.2026

Inhalt

Ohne Angabe sofort fällig

Ist für die Zahlung keine Zeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann der Gläubiger sie sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Beim Werkvertrag kommt die Abnahme hinzu (§ 641 Abs. 1 BGB).

Fällig heißt nicht in Verzug. Erst der Verzug gibt Ihnen Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz von Mahnkosten (§ 288, § 280 Abs. 2, § 286 BGB). Dazwischen liegt in der Regel entweder eine Mahnung oder die 30-Tage-Frist.

Verzug nach 30 Tagen – auch ohne Mahnung

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn beides vorliegt.

Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist. Fehlt der Hinweis, löst der bloße Zeitablauf bei einem Privatkunden keinen Verzug aus – gleich, wie lange die Rechnung offen ist. Dann brauchen Sie in der Regel eine Mahnung.

Rechenbeispiel: Die Rechnung geht am Dienstag, 6. Oktober 2026, zu und ist sofort fällig. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die 30 Tage enden am Donnerstag, 5. November 2026 (§ 188 Abs. 1 BGB); ab dem 6. November ist der Kunde in Verzug.

Warum ein Datum besser ist als „innerhalb von 14 Tagen“

„Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ lässt offen, ab wann gezählt wird: ab Rechnungsdatum, ab Versand oder ab Zugang. Den Zugang kennt nur der Kunde, und im Streit müssen Sie ihn beweisen. „Zahlbar bis zum 19.10.2026“ muss niemand ausrechnen – weder der Kunde noch Sie, wenn Sie offene Rechnungen durchsehen.

Ein Datum hat einen zweiten Vorteil, aber nur unter einer Bedingung. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dafür muss das Datum vereinbart sein, etwa im Angebot oder im Vertrag. Ein Zahlungsziel, das Sie erst in der Rechnung einseitig setzen, genügt nicht; es wird eher als Angebot verstanden, bis dahin stillzuhalten (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, III ZR 91/07).

Vereinbaren Sie die Frist deshalb schon im Angebot. Dann genügt auch eine Frist, die sich von einem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, zum Beispiel „14 Tage nach Lieferung“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Drei Formulierungen zum Kopieren

Datum und Betrag ersetzen Sie durch Ihre Werte. Skonto ist eine zusätzliche Zeile mit eigener Frist; dazu gibt es einen eigenen Beitrag.

  • Standard mit Datum: „Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 1.190,00 Euro bis zum 19.10.2026 unter Angabe der Rechnungsnummer auf das unten genannte Konto.“
  • Für Privatkunden, mit Verzugshinweis: „Zahlbar bis zum 19.10.2026. Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB: Sie geraten spätestens in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung zahlen.“
  • Sofort fällig: „Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt dieser Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.“

Wie lang ein Zahlungsziel sein darf

Üblich sind 7, 14 oder 30 Tage. Eine gesetzliche Regelfrist gibt es nicht; Sie legen das Ziel fest oder handeln es aus.

Grenzen gibt es nach oben, und sie schützen Sie als Rechnungssteller. Zwischen Unternehmen ist eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Leistung oder Zugang der Rechnung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Ist der Kunde ein öffentlicher Auftraggeber, liegt die Schwelle bei 30 Tagen; mehr als 60 Tage sind unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).

Steht die Frist in den Einkaufsbedingungen des Kunden, gilt schon eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a BGB). Die Grenzen des § 271a BGB gelten nicht, wenn ein Verbraucher die Zahlung schuldet, und nicht für Abschlags- und Ratenzahlungen (§ 271a Abs. 5 BGB).

Wochenende, Feiertag, Geldeingang

Fällt das Zahlungsziel auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, darf der Kunde am nächsten Werktag zahlen (§ 193 BGB). Wer das vermeiden will, wählt gleich einen Werktag.

Ob am Stichtag der Überweisungsauftrag genügt oder das Geld auf Ihrem Konto sein muss, ist nicht einheitlich entschieden. Für den Geschäftsverkehr hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn Verzugszinsen vermieden werden sollen (Urteil vom 3. April 2008, C-306/06). Für Verbraucher hat der Bundesgerichtshof bei der Wohnraummiete den rechtzeitigen Überweisungsauftrag genügen lassen (Urteil vom 5. Oktober 2016, VIII ZR 222/15).

Wie projectxy das Zahlungsziel setzt

In projectxy hinterlegen Sie ein Standard-Zahlungsziel in Tagen und bei Bedarf ein abweichendes je Kunde. Beim Anlegen einer Rechnung errechnet das Programm daraus das Datum im Feld „Fällig am“; Sie können es ändern. Dieses Datum steht auf dem PDF und ersetzt im Schlusstext den Platzhalter {FAELLIG}. Nach Ablauf führt projectxy die Rechnung als überfällig und schlägt sie nach einer einstellbaren Karenzzeit zum Mahnen vor.

Häufige Fragen

Ab wann zählen die 14 Tage – ab Rechnungsdatum oder ab Zugang?
Das hängt von der Formulierung ab. Steht dort nur „innerhalb von 14 Tagen“, ist der Beginn Auslegungssache; der Kunde wird ab Zugang rechnen, weil er die Rechnung vorher nicht kennen konnte. Schreiben Sie deshalb entweder „14 Tage ab Rechnungsdatum“ oder – besser – gleich das Datum, bis zu dem der Betrag bezahlt sein soll.
Muss ein Zahlungsziel auf der Rechnung stehen?
Nein. Das Zahlungsziel gehört nicht zu den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Fehlt es, ist der Betrag sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Sinnvoll ist die Angabe trotzdem: Der Kunde weiß, was Sie erwarten, und Sie haben einen Stichtag, ab dem Sie erinnern oder mahnen.
Kommt der Kunde mit „zahlbar sofort“ schneller in Verzug?
Nein. „Zahlbar sofort“ gibt nur die gesetzliche Regel des § 271 Abs. 1 BGB wieder. Für den Verzug brauchen Sie weiterhin eine Mahnung oder den Ablauf der 30 Tage nach § 286 Abs. 3 BGB. Bei Privatkunden wirkt die 30-Tage-Regel nur, wenn der Hinweis darauf in der Rechnung steht.
Der Kunde beruft sich auf 60 Tage aus seinen Einkaufsbedingungen – gilt das?
Nur wenn diese Bedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Selbst dann gilt eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessen lang; die Klausel ist dann unwirksam (§ 308 Nr. 1a BGB). Ob diese Vermutung im Einzelfall widerlegt ist, etwa durch branchenübliche Abläufe, sollte eine Anwältin oder ein Anwalt prüfen.

Allgemeine Informationen zum Stand 03.10.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.

Weitere Beiträge

Alle 16 Beiträge

Rechnungen schreiben mit projectxy

Nur schnell eine Rechnung? Kostenlos online erstellen – ohne Anmeldung, als PDF. Im Programm vergibt projectxy die fortlaufende Nummer selbst, prüft vor dem Abschließen die wichtigsten Pflichtangaben und erzeugt in den Paketen Business und Team die XRechnung aus derselben Rechnung.