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Wer Kleinunternehmer sein kann
Die Kleinunternehmerregelung ist seit dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Maßgeblich sind zwei Grenzen: Der Umsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, und im laufenden Jahr dürfen 100.000 Euro nicht überschritten werden. Wer neu gründet, hat kein Vorjahr: Im Gründungsjahr ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Grenze von 25.000 Euro für den laufenden Umsatz maßgebend.
Neu ist vor allem die zweite Grenze. Wird sie im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze reißt – nicht erst im Folgejahr. Ab diesem Umsatz weisen Sie Umsatzsteuer aus und melden sie an.
Was auf die Rechnung gehört
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Rechnungen von Kleinunternehmern eine eigene, kürzere Liste: § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Zeitpunkt der Leistung gehören nicht mehr zu den Mindestangaben. Sinnvoll bleiben beide – die Nummer, damit sich Zahlungen und Rückfragen eindeutig zuordnen lassen, das Leistungsdatum, damit nachvollziehbar bleibt, wofür abgerechnet wird. Mindestens enthalten muss die Rechnung:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
- Ihre Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der Leistung
- Das Entgelt in einer Summe – der Endbetrag, weil keine Steuer hinzukommt
- Ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt
- Die Angabe „Gutschrift“, falls ausnahmsweise Ihr Kunde die Rechnung für Sie ausstellt
Der Hinweis auf § 19 UStG
Vorgeschrieben ist ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt – nicht ein bestimmter Wortlaut. Üblich und ausreichend sind Formulierungen wie:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Falsch wäre, eine Umsatzsteuer auszuweisen, die Sie nicht abführen. Wer das tut, schuldet den ausgewiesenen Betrag trotzdem dem Finanzamt – das regelt § 14c UStG. Ein versehentlicher Steuerausweis auf einer Kleinunternehmerrechnung ist deshalb kein harmloser Tippfehler.
Was beim Überschreiten passiert
Reißen Sie die 25.000 Euro im laufenden Jahr, bleiben Sie für dieses Jahr Kleinunternehmer und werden es im nächsten Jahr nicht mehr sein. Reißen Sie die 100.000 Euro, endet die Regelung sofort. Im Gründungsjahr ist es strenger: Dort endet die Regelung nach Auffassung der Finanzverwaltung sofort, sobald der Umsatz 25.000 Euro überschreitet.
Praktisch heißt das: Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, gehören Steuersatz und Steuerbetrag auf jede Rechnung, und es beginnt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Pflicht sind dann auch wieder die fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt. Rückwirkend müssen bereits gestellte Rechnungen desselben Jahres nicht korrigiert werden.
Womit Sie schreiben
Eine Rechnung lässt sich mit einer Textverarbeitung schreiben. Die Schwierigkeit liegt nicht im Layout, sondern darin, dass jede Nummer nur einmal vorkommt, spätere Änderungen nachvollziehbar bleiben und offene Zahlungen nicht aus dem Blick geraten.
projectxy vergibt die Nummer beim Abschließen selbst, setzt den Hinweis nach § 19 UStG automatisch, wenn die Kleinunternehmerregelung eingestellt ist, und führt den offenen Betrag je Rechnung nach.
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben?
Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?
Was ist, wenn ich den Hinweis auf § 19 UStG vergesse?
Gelten für mich die neuen Pflichten zur E-Rechnung?
Allgemeine Informationen zum Stand 04.10.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.