Kleinunternehmer und Steuer

Aufbewahrungsfristen: Was seit 2025 acht Jahre gilt und was zehn bleibt

Zum 1. Januar 2025 wurde die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Das steht in § 14b des Umsatzsteuergesetzes und in § 147 der Abgabenordnung. Verkürzt heißt aber nicht: für alles.

3 Min. Lesezeit Stand 04.10.2026

Inhalt

Acht Jahre

Die kürzere Frist gilt für Buchungsbelege – und dazu zählen die Belege, die im Alltag den größten Stapel bilden:

  • Ausgangsrechnungen, also die Rechnungen, die Sie schreiben
  • Eingangsrechnungen, also die Rechnungen Ihrer Lieferanten
  • Kontoauszüge, Quittungen und Kassenbelege
  • Lohn- und Gehaltsbelege als Buchungsgrundlage

Zehn Jahre

Für andere Unterlagen bleibt es bei zehn Jahren:

  • Jahresabschlüsse, Bilanzen und Lageberichte
  • Handelsbücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Die Unterlagen, die zu deren Verständnis erforderlich sind, samt Arbeitsanweisungen

Wann die Frist beginnt

Nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom März 2026 muss also bis Ende 2034 aufbewahrt werden.

Die Frist kann sich verlängern: Läuft die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch, etwa wegen einer Betriebsprüfung oder eines offenen Verfahrens, bleiben die Unterlagen länger aufbewahrungspflichtig.

Was bei E-Rechnungen gilt

Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Teil aufzubewahren – die XML-Datei –, und zwar unverändert und maschinell auswertbar. Ein Ausdruck oder ein daraus erzeugtes PDF genügt nicht.

Das ist der praktische Kern der E-Rechnungsumstellung: Nicht das Empfangen ist die Hürde, sondern das unveränderte Ablegen der Originaldatei über acht Jahre.

Eine Ausnahme, die selten betrifft

Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute wurde die Verkürzung wieder zurückgenommen; dort bleibt es bei zehn Jahren. Für Handwerk, Handel und Dienstleistung gilt die verkürzte Frist.

Häufige Fragen

Gilt die kürzere Frist auch rückwirkend?
Ja, in dem Sinn, dass sie auch ältere Belege erfasst: Sie gilt für alle Belege, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Rechnungen und Buchungsbelege aus 2015 und 2016 durften deshalb schon Anfang 2025 vernichtet werden, die aus 2017 seit Anfang 2026 – sofern die Frist nicht aus einem anderen Grund weiterläuft.
Darf ich Papierbelege einscannen und wegwerfen?
Grundsätzlich ja, wenn das Verfahren dokumentiert ist und die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt. Bei Unterlagen mit Beweisfunktion sollten Sie das mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
Was passiert, wenn Belege fehlen?
Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Fehlende Eingangsrechnungen können außerdem den Vorsteuerabzug kosten: Er setzt voraus, dass Sie die Rechnung besitzen; ist sie verloren gegangen, müssen Sie auf anderem Weg nachweisen, dass sie Ihnen vorlag.
Muss ich E-Mails aufbewahren?
Wenn sie Handels- oder Geschäftsbriefe sind – etwa Auftragsbestätigungen –, ja, und zwar sechs Jahre. Eine E-Mail, die nur eine Rechnung transportiert, ist dagegen kein aufbewahrungspflichtiger Beleg; aufzubewahren ist die Rechnung selbst.

Allgemeine Informationen zum Stand 04.10.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.

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