Zahlung und Mahnung

Zahlungserinnerung schreiben: drei Muster – freundlich, bestimmt, kurz

Das Gesetz kennt keine Zahlungserinnerung, nur die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern der Inhalt: Fordert Ihr Schreiben nach Fälligkeit eindeutig zur Zahlung auf, ist es rechtlich eine Mahnung und setzt den Kunden in Verzug – auch wenn es freundlich formuliert ist. Gebühren und Verzugszinsen können Sie erst verlangen, wenn der Verzug eingetreten ist.

5 Min. Lesezeit Stand 03.10.2026

Inhalt

Erinnerung oder Mahnung: der Unterschied

„Zahlungserinnerung“ ist ein Begriff der Praxis für das erste, höfliche Schreiben nach Ablauf des Zahlungsziels. Rechtlich zählt, ob Sie unzweideutig verlangen, dass gezahlt wird. Dafür genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung; ein Hinweis auf die Folgen des Verzugs ist nicht nötig (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, III ZR 91/07). Auch eine Frist verlangt § 286 Abs. 1 BGB nicht.

Daraus folgt zweierlei. Eine freundliche Erinnerung mit klarer Zahlungsbitte ist bereits die Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Ein Schreiben, das nur nachfragt, ob die Rechnung angekommen ist, ist es nicht.

Zeitpunkt und Form

Eine Mahnung wirkt nur, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Erinnerung vor Ablauf des Zahlungsziels setzt den Kunden nicht in Verzug. Sinnvoll ist, einige Tage nach dem Stichtag zu schreiben: Überweisungen brauchen Zeit, und manche Zahlung kreuzt sich sonst mit der Erinnerung.

Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Brief, E-Mail und Anruf genügen; den Zugang müssen im Streit allerdings Sie beweisen. Schriftlich und mit Datum lässt sich die Erinnerung deshalb am besten belegen.

Muster 1: freundlich

Betreff: Zahlungserinnerung zur Rechnung RE-2026-0042

Guten Tag Frau Muster, im Alltag geht eine Rechnung leicht unter: Unsere Rechnung RE-2026-0042 vom 14.09.2026 über 1.190,00 Euro war am 28.09.2026 fällig und ist noch offen. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 12.10.2026 auf das in der Rechnung genannte Konto. Sollten Sie inzwischen gezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen

Muster 2: bestimmt

Betreff: Offene Rechnung RE-2026-0042 – Zahlung bis 12.10.2026

Sehr geehrte Frau Muster, die Rechnung RE-2026-0042 vom 14.09.2026 über 1.190,00 Euro ist seit dem 28.09.2026 fällig. Ein Zahlungseingang liegt uns nicht vor. Wir fordern Sie auf, den Betrag bis spätestens 12.10.2026 zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist berechnen wir Verzugszinsen und die Kosten weiterer Mahnungen. Eine Kopie der Rechnung liegt bei. Mit freundlichen Grüßen

Muster 3: kurz, per E-Mail

Betreff: Rechnung RE-2026-0042 noch offen

Hallo Herr Muster, zur Rechnung RE-2026-0042 über 1.190,00 Euro, fällig am 28.09.2026, haben wir noch keinen Zahlungseingang. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 12.10.2026. Falls an der Rechnung etwas nicht stimmt, melden Sie sich bitte kurz. Viele Grüße

Ab wann Gebühren und Zinsen zulässig sind

Mahnkosten und Verzugszinsen setzen Verzug voraus (§ 280 Abs. 2, § 286, § 288 BGB). Ist der Kunde noch nicht in Verzug, darf die Erinnerung nichts kosten: Sie löst den Verzug erst aus. Eine Gebühr kommt frühestens für das nächste Schreiben in Betracht; wie hoch sie sein darf, steht im Beitrag zur Mahnung.

Anders ist es, wenn der Verzug schon vorher eingetreten ist – weil ein Zahlungsdatum vertraglich vereinbart war oder 30 Tage seit Fälligkeit und Zugang der Rechnung vergangen sind (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB). Dann laufen Verzugszinsen bereits: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Die Pauschale von 40 Euro gibt es nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB).

Rechenbeispiel: 1.190,00 Euro, Privatkunde, 20 Tage Verzug. Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent, der Verzugszins also 6,52 Prozent. 1.190 × 6,52 % × 20 / 365 = 4,25 Euro.

Wie projectxy erinnert

In projectxy ist die Zahlungserinnerung die erste von drei Mahnstufen, voreingestellt ohne Gebühr und mit sieben Tagen neuer Frist; Text, Frist und Gebühr lassen sich ändern. Die Erinnerung entsteht als PDF mit Rechnungsbetrag, bereits Gezahltem, offenem Betrag und neuer Frist und lässt sich per E-Mail versenden. Verzugszinsen berechnet das Programm nicht automatisch.

Häufige Fragen

Ist eine Zahlungserinnerung per E-Mail wirksam?
Ja. Für die Mahnung und damit auch für die Zahlungserinnerung schreibt § 286 Abs. 1 BGB keine Form vor; Brief, E-Mail, Messenger-Nachricht und Telefonat genügen rechtlich gleichermaßen. Der Unterschied liegt im Nachweis: Bestreitet der Kunde den Zugang, müssen Sie ihn belegen. Bei E-Mails hilft eine Antwort des Kunden; bei größeren Beträgen kann ein Einwurf-Einschreiben den Nachweis erleichtern.
Muss in der Zahlungserinnerung eine Frist stehen?
Rechtlich nein: § 286 Abs. 1 BGB verlangt keine Frist, es genügt die eindeutige Aufforderung zu zahlen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, III ZR 91/07). Praktisch ja: Ein Datum sagt dem Kunden, was Sie erwarten, und gibt Ihnen den Stichtag für den nächsten Schritt. Schreiben Sie „bis zum 12.10.2026“ und nicht „umgehend“ oder „zeitnah“.
Was gilt, wenn der Kunde sagt, er habe die Rechnung nie erhalten?
Schicken Sie die Rechnung erneut und halten Sie das Datum fest. Die 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginnt erst mit dem Zugang, und den müssen Sie beweisen. Ist der Kunde kein Verbraucher und der Zeitpunkt des Zugangs unsicher, gerät er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Stoppt eine Zahlungserinnerung die Verjährung?
Nein. Weder Zahlungserinnerung noch Mahnung hemmen die Verjährung; die regelmäßige Frist von drei Jahren läuft weiter (§ 195 BGB). Gehemmt wird sie etwa durch Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB) oder durch Verhandlungen (§ 203 BGB). Erkennt der Kunde die Forderung an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Frist neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Allgemeine Informationen zum Stand 03.10.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.

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