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Was in ein Angebot gehört
Einen Katalog gesetzlicher Pflichtangaben wie bei Rechnungen gibt es für Angebote nicht. Zwei Vorgaben gelten trotzdem: Eingetragene Kaufleute und Gesellschaften wie die GmbH müssen auch auf Angeboten die Angaben für Geschäftsbriefe machen (§ 37a HGB, § 35a GmbHG), und gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer zu nennen (§ 3 PAngV). Fehlt sonst etwas Wesentliches, streiten Sie später darüber:
- Ihre vollständigen Firmendaten und die des Kunden
- Eine Angebotsnummer und das Datum
- Die Leistung so genau beschrieben, dass beide Seiten dasselbe darunter verstehen
- Menge, Einzelpreis, Gesamtpreis – und ob die Preise netto oder brutto gelten
- Bis wann das Angebot gilt
- Zahlungsbedingungen und, falls zugesagt, der Ausführungszeitraum
Wie lange ein Angebot bindet
Nennen Sie keine Frist, gilt § 147 BGB: Sie sind so lange gebunden, wie Sie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen. Was das konkret heißt, ist Auslegungssache – bei einem einfachen Auftrag wenige Tage, bei einem größeren Vorhaben mehrere Wochen.
Das ist unnötige Unsicherheit. Schreiben Sie ein Datum hin: „Dieses Angebot gilt bis zum 30. Oktober 2026.“ Danach können Sie neu kalkulieren, ohne sich rechtfertigen zu müssen.
Was „freibleibend“ bewirkt
Der Zusatz „freibleibend“ oder „unverbindlich“ nimmt dem Angebot die Bindungswirkung (§ 145 BGB). Rechtlich ist es dann in der Regel kein Antrag mehr, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits zu bestellen – Sie entscheiden anschließend, ob Sie annehmen. Wollen Sie eine daraufhin eingehende Bestellung nicht annehmen, sagen Sie das dem Kunden unverzüglich: Wer lange schweigt, muss damit rechnen, dass sein Schweigen als Annahme gilt (BGH, Urteil vom 8. März 1984, VII ZR 177/82).
Das schafft Spielraum bei schwankenden Material- oder Einkaufspreisen. Es kostet aber Verbindlichkeit: Der Kunde weiß nicht, ob er den Auftrag wirklich bekommt.
Angebot oder Kostenvoranschlag?
Beides wird im Alltag durcheinandergeworfen, ist aber verschieden. Ein Angebot nennt einen Preis, an den Sie gebunden sind. Ein Kostenvoranschlag schätzt die Kosten und ist im Zweifel unverbindlich, solange Sie keine Gewähr für seine Richtigkeit übernehmen.
Zeichnet sich ab, dass die Kosten wesentlich über dem Voranschlag liegen, müssen Sie das dem Kunden unverzüglich anzeigen – so verlangt es § 649 Abs. 2 BGB. Der Kunde darf dann kündigen und schuldet nur den Teil der Vergütung, der der bis dahin geleisteten Arbeit entspricht, sowie die darin nicht enthaltenen Auslagen.
Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich“ gibt es nicht. Die Kommentarliteratur nennt als Orientierung Abweichungen ab etwa 10 bis 20 Prozent; entschieden wird im Einzelfall.
Vom Angebot zur Rechnung
Ein angenommenes Angebot ist die halbe Rechnung: Positionen, Preise und Steuersätze stehen bereits fest. In projectxy wandeln Sie es mit einem Klick um, die Rechnung verweist auf das Angebot, und der Status wechselt auf angenommen.
Angebote über der Gültigkeit erscheinen auf der Übersicht als Erinnerung zum Nachfassen – der häufigste Grund für verlorene Aufträge ist nicht der Preis, sondern ein Angebot, das niemand mehr angesprochen hat.
Häufige Fragen
Muss ein Angebot eine fortlaufende Nummer haben?
Darf ich ein Angebot zurückziehen?
Was ist, wenn sich der Kunde erst nach Ablauf meldet?
Kostet ein Kostenvoranschlag Geld?
Allgemeine Informationen zum Stand 04.10.2026. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.